Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft hat, sind nun alle Bundesländer gefordert mit neuen Berechnungsgrundlagen und -werten die Grundsteuererhebung an die "neuen" Vorgaben anzupassen.
In Bayern gilt bis 2024 die Grundsteuererhebung nach den "alten" Einheitswerten. Bereits ab 2025 wird die Grundsteuerberechnung sich auf die "neuen" Bewertungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten als Berechnungsgrundlagen stützen. In Bayern wird dazu ein wertunabhängiges Flächenmodell verwendet, um dadurch zu verhindern, dass die Grundsteuer automatisch steigt.
Damit für die neuen Berechnungsgrundlagen verwendet werden können, sind alle Eigentümer/innen von Grundstücken, Immobilien oder aber auch Gewerbegrundstücken (auch land- und forstwirtschaftlichen Flurstücke) aufgefordert worden, eine Grundsteuererklärung abzugeben. ( Verlängerung auf Stichtag: 30.04.2023 )
Gute Nachrichten für Immobilieneigner in Bayern:
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde verlängert.
Für alle Besitzer gilt daher, nun bis späterstens zum 30. April 2023, die notwendigen Angaben zu erfasse und einzureichen.
Aber Achtung....
Wie bei allen steuerlichen Angaben und Vorgaben gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel und Besonderheiten, die Ihnen Geld sparen können, aber auch bei fehlerhaften Angaben Geld kosten können. Wir stehen Ihnen daher mit unserem Wissen bei diesen Formularen und der Abgabe der Grundsteuererklärung zur Seite.